Das ändert sich ab 2022 beim Mindeslohn und den Gehaltsabrechnungen – Für Arbeitgeber

Stand:
Thematik: Recht

Zum Jahreswechsel gibt es regelmäßig in jedem Jahr auch einige Änderungen im Lohnbereich. Ab dem 1. Januar 2022 ist insbesondere Folgendes zu beachten.

 

Mindestlohn

Seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes in Deutschland wird dieser in regelmäßigen Abständen auf Vorschlag einer Kommission angepasst. Ende 2020 hatte daher die Bundesregierung die Erhöhung des Mindestlohnes für das Jahr 2021 und auch bereits für das Jahr 2022 in insgesamt vier Schritten verordnet. Ab dem 01.01.2022 beträgt der Mindestlohn 9,82 € brutto je Zeitstunde und ab dem 01.07.2022 10,45 € brutto je Zeitstunde.

Der Mindestlohn ist von allen Arbeitgebern zu berücksichtigen. Bestehen Tarif- oder Arbeitsverträge, in denen eine höhere Entlohnung vereinbart wurde, gehen diese Verträge dem Mindestlohn vor. Anspruch auf den Mindestlohn haben grundsätzlich alle volljährigen Arbeitnehmer. Ausgenommen sind zum Beispiel Auszubildende.

 

Mindestlohn und Minijobs

Als Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten (so genannten Minijobbern) müssen Sie wegen der Erhöhung des Mindestlohnes ab 2022 darauf achten, dass sich deren Verdienst auf nicht mehr als 450 Euro im Monat erhöht – tatsächlich oder rechnerisch aufgrund eines so genannten Phantomlohns. Ansonsten werden diese Arbeitsverhältnisse sozialversicherungspflichtig. Soll ein Arbeitsverhältnis, das bisher in Höhe des Mindestlohns vergütet wurde, nicht sozialversicherungspflichtig werden, müsste durch Anpassung des Arbeitsvertrages die Arbeitszeit des Arbeitnehmers reduziert werden.

Die nächste Erhöhung des Mindestlohnes ist schon geplant. Die drei Parteien SPD, Grüne und FDP haben in ihrem Koalitionsvertrag bekanntgegeben, den Mindestlohn einmalig auf 12 Euro erhöhen zu wollen. Danach soll die Höhe des Mindestlohnes wieder von der Mindestlohnkommission empfohlen werden. Auch die Obergrenze für Minijobs soll nach den Vorstellungen der drei Parteien angehoben werden, auf 520 Euro im Monat. Ob und gegebenenfalls mit Wirkung ab wann diese Planungen in eine gesetzliche Regelung umgesetzt werden, ist bisher nicht bekannt.

 

Steuer-ID der Minijobber

Ab Beginn des Jahres 2022 müssen die Steuer-Identifikationsnummern (Steuer-ID) für geringfügig entlohnte Beschäftigte im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermittelt werden. Die Steuer-ID weist das Bundeszentralamt für Steuern jeder in Deutschland gemeldeten Person zu.

 

Corona-Bonus für Arbeitnehmer

Sie können Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Corona-Sonderzahlungen bis zu einer maximalen Höhe von 1.500 Euro steuerfrei gewähren. Zahlungen können in einem Einmalbetrag oder in mehreren Teilbeträgen gewährt werden. Die letzte Zahlungsfrist für eine steuerfreie Sonderzahlung wurde bis zum 31. März 2022 verlängert. Beachten Sie dabei bitte, dass als Voraussetzung für die Steuerfreiheit die Sonderzahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen müssen und außerdem ein Nachweis über die Zahlungen geführt werden muss, zum Beispiel in Gestalt der Lohnoder Gehaltsabrechnungen, durch Überweisungsbelege und ähnliches.

 

Freigrenze für Sachbezüge

Die monatliche Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge in Form von Warengutscheinen, Tankgutscheinen und vieles mehr wird von bisher 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Beachten Sie, dass wie bisher ausschließlich Sachbezüge, nicht aber Geldleistungen steuerlich begünstigt sind. Auch für zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, wird keine Steuerfreiheit gewährt.

 

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