Mecklenburg-Vorpommern will Veröffentlichung der neuen Hebesätze gesetzlich regeln
Von Anfang an war die politische Zielsetzung bei der Grundsteuerreform so formuliert: Die Reform soll aufkommensneutral umgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Kommunen nur wegen der Reform nicht mehr oder weniger Grundsteuer einnehmen sollen als bisher.
Das Finanzministerium des Landes Mecklenburg- Vorpommern hat deshalb im November 2023 eine gesetzliche Regelung in den Landtag eingebracht. Diese soll landesweit eine einheitliche Ermittlung von aufkommensneutralen Grundsteuerhebesätzen durch die Gemeinden und deren Veröffentlichung sicherstellen. Die hierfür notwendige Transparenz soll durch die Pflicht garantiert werden, dass jede Kommune den aufkommensneutralen Hebesatz veröffentlichen muss.
Die in den Landtag eingebrachte Regelung soll als Ergänzung in das Grundsteuerzuständigkeitsgesetz aufgenommen werden. Die Umsetzung erfolgt durch die Gemeinden im Rahmen der vorzunehmenden Haushaltsplanaufstellung für das Jahr 2025. Ohnehin haben die Gemeinden Berechnungen anzustellen, wie sie durch Bestimmung der Hebesätze zu ihren im Haushaltsplan prognostizierten Einnahmen kommen. Für die Gemeinden entsteht also grundsätzlich kein Mehraufwand. Sie werden nun lediglich verpflichtet, den aufkommensneutralen Hebesatz in geeigneter Art und Weise zu veröffentlichen. Sollte es zu einer Abweichung beim Hebesatz kommen, muss die Gemeinde öffentlich darüber informieren.
Grundsätzlich ist Transparenz zu begrüßen. Bei dieser Vorgehensweise wird allerdings nicht beachtet, dass die Kommunen in den letzten Jahren die Hebesätze zum Teil bereits deutlich angehoben haben. Der Vergleich „vor-und-nach“ der Grundsteuerreform hinkt allein deshalb. Neben Mecklenburg-Vorpommern wollen auch andere Bundesländer auf diese Art und Weise Transparenz zeigen.
Hinweis für die Landwirtschaft
Alle zu Wohnzwecken genutzten Gebäude und Gebäudeteile, die bisher einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet wurden, sind nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern dem Grundvermögen zuzuordnen. Sie unterliegen damit der Grundsteuer B. Ein Vergleich der Hebesätze der Grundsteuer A „vor- und -nach“ der Grundsteuerreform ist deshalb nicht ohne Weiteres möglich. Durch den Wegfall der zu Wohnzwecken genutzten Gebäude und Gebäudeteile aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen würden Äpfel mit Birnen verglichen werden. Es muss ein Korrekturwert durch diesen Wegfall eingerechnet werden. Sind Sie ehrenamtlich in einer Gemeindevertretung aktiv? In diesem Fall achten Sie bei den Beschlussvorlagen zu den neuen Hebesätzen auf diesen Umstand. Ansonsten könnten die neuen Hebesätze der Grundsteuer A zu hoch angesetzt werden. Dann würden Landwirte für die Wohngebäude doppelt zur Kasse gebeten werden.
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