Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern (Bar-)Zuschüsse oder Sachbezüge bis zu einer Höhe von 3.000 Euro als sogenannte Inflationsausgleichsprämie (IAP) steuerfrei gewähren. Diese Regelung war zeitlich befristet und galt für Zuschüsse im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 – unabhängig davon, ob es sich um eine Einmalzahlung handelte oder um einen auf mehrere Monate verteilten Zuschuss. Voraussetzung für die Steuerbefreiung war, dass die IAP zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurde.
Nach dem Auslaufen der Regelung hat dieses Zusätzlichkeitserfordernis allerdings für Verunsicherung gesorgt. Hintergrund ist der Wortlaut im Einkommensteuergesetz. Im Sinne des Einkommensteuergesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers unter anderem nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn bei Wegfall der steuerbegünstigten Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Um zu vermeiden, dass ihren Beschäftigten durch den Wegfall der Prämie bei anhaltend hohen Preisen weniger Geld zur Verfügung steht, wollten einige Arbeitgeber aber nunmehr das zu versteuernde Gehalt ihrer Angestellten erhöhen. Kann eine nach dem Auslaufen der Regelung vorgenommene Lohnerhöhung also nachträglich dazu führen, dass die gewährte IAP versteuert werden muss?
BMF-Antwort auf Anfrage des Steuerberaterverbandes
Das Bundesfinanzministerium hat hierzu in einem Schreiben an den Deutschen Steuerberaterverband vom 23.12.2024 folgendes klargestellt: Sofern im Vorjahr die IAP vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, sofern diese auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen – und zwar egal in welcher Form die IAP gewährt wurde. Es sei auch unerheblich, ob die Lohnerhöhungen noch im Zeitraum der Prämienzahlung oder unmittelbar danach vereinbart werden. Die IAP soll selbst dann steuerfrei bleiben, wenn im Monat nach Zahlung einer IAP eine der Höhe nach gleiche Gehaltserhöhung gezahlt wird, die ebenfalls mit Inflationsgesichtspunkten begründet wird.
Hierzu ein Beispiel: Ein Arbeitgeber gewährte seinen Arbeitnehmern eine IAP von 2.000 €, die in monatlichen Teilbeträgen von jeweils 200 € in den Monaten Februar bis November 2024 ausgezahlt worden ist. Im November 2024 wird eine dauerhafte Lohnerhöhung um 200 € monatlich vereinbart, die ab dem 1. Dezember beginnt. Die in den Monaten Februar bis November 2024 geleisteten Sonderzahlungen bleiben steuer- und beitragsfrei, während die Lohnerhöhung ab Dezember 2024 der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Unklar ist, ob die oben genannte Auffassung zum Zusätzlichkeitserfordernis auch für andere Steuerbefreiungs- oder Pauschalierungsvorschriften gilt. In diesen Fällen wird bisher geraten, entweder die Lohnerhöhung erst zwei Monate nach Wegfall der begünstigen Leistung zu gewähren und zugleich darauf zu achten, dass entfallender und erhöhter Lohn der Höhe nach nicht übereinstimmen, oder vor Vereinbarung der Lohnerhöhung eine sogenannte Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt einzuholen.
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