Mahlzeiten vom Arbeitgeber: Welche Sachbezugswerte jetzt gelten

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Thematik: Steuern & Recht

Viele Arbeitnehmer schätzen es, wenn sie in ihrer Mittagspause in der betriebseigenen Kantine eine kostenlose oder verbilligte Mahlzeit erhalten. Derartige Sachbezüge sind allerdings nicht steuerfrei, sondern müssen als geldwerter Vorteil erfasst werden, so dass sie dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden.

Für das Jahr 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen nun die neuen Sachbezugswerte für kostenlose und verbilligte Mahlzeiten bekanntgegeben. Diese amtlichen Werte haben eine vereinfachte Lohnabrechnung zum Zweck - der Arbeitgeber muss nämlich nicht werktäglich die tatsächlichen Kosten der Verpflegung ermitteln, sondern kann Pauschalen zugrunde legen. Diese Pauschalen gelten auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern der Preis der Mahlzeiten 60 Euro nicht übersteigt.

Der Wert eines Frühstücks wurde nun auf 2,17 Euro festgelegt (2023: 2 Euro), der Wert eines Mittag- und Abendessens jeweils auf 4,13 Euro je Kalendertag (2023: 3,80 Euro). Pro Tag gilt bei Vollverpflegung nun also eine Pauschale von insgesamt 10,43 Euro (2023: 9,60 Euro). Ist die Verpflegung für den Angestellten kostenlos, wird der entsprechende Sachbezugswert als geldwerter Vorteil im Lohnkonto erfasst. Erhält der Mitarbeiter in der Betriebskantine ein verbilligtes Mittagessen z.B. für 3 Euro, so ist die Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem Essenspreis (2024 also 1,13 Euro) als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers anzusetzen.

Hinweis: Da die Sachbezugswerte in der Regel niedriger ausfallen als die tatsächlichen Kosten der Mahlzeit, können Arbeitgeber Lohnnebenkosten sparen, wenn sie ihren Mitarbeitern eine regelmäßige Verpflegung zur Verfügung stellen.

 

Bildnachweis: ©Hans / Pixabay

 

 

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