Offenlegung von Jahresabschlüssen

Stand:
Thematik: Steuern & Recht

Die Frist zur Einreichung der Jahresabschlüsse 2021 zum elektronischen Bundesanzeiger endete für offenlegungspflichtige Unternehmen am 31.12.2022. Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) hat im Dezember 2022 auf seiner Webseite bekanntgegeben, dass gegen offenlegungspflichtige Unternehmen, die für das Geschäftsjahr 2021 noch keinen Jahresabschluss eingereicht haben, bis zum 10. April 2023 keine Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden.

Bereits im August 2022 hatte die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) das BMJ aufgefordert, die Offenlegungsfrist entweder allgemein zu verlängern oder die bei Nichteinhaltung der Frist anfallenden Ordnungsgelder auszusetzen. Die BStBK hält einen generellen zeitlichen Gleichlauf mit den Steuererklärungsfristen für dringend geboten, da die Bearbeitung von Steuererklärungen in der Regel mit der Erstellung und Offenlegung der Jahresabschlüsse in den Steuerkanzleien zusammenfällt. Darüber hinaus ist die derzeitige Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit Corona-Hilfsprogrammen sowie den neuen Grundsteuererklärungen weiterhin außerordentlich hoch.

 

Bildnachweis: ©blende11.photo / stock.adobe.com

 

Die SHBB/LBV-Gruppe

Kontakt

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!