Schutz für Hinweisgeber

Stand:
Thematik: Steuern & Recht

Sogenanntes Whistleblower-Gesetz soll Beschäftigte vor Repressalien bewahren

 

Anfang Juni 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet worden, mit dem die europäische Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, umgesetzt wird. Der deutsche Gesetzgeber hat diesen Schutz auch auf Personen ausgedehnt, die Verstöße gegen nationales Recht melden. Ziel des Gesetzes ist es, Beschäftigte, die Vorgänge aus ihrem beruflichen Umfeld melden, die eine Straftat oder eventuell eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die gegen europäisches oder deutsches Recht verstößt, vor nachteiligen Folgen ihrer Meldung wie Abmahnung, Kündigung, Übergehen bei einer Beförderung etc. zu schützen. Vor Repressalien ist der Hinweisgeber allerdings nur geschützt, wenn seine Meldung nach einem Anwendungskatalog zulässig ist und wenn es sich nicht um eine vorsätzlich oder grob fahrlässig abgegebene Falschmeldung handelt. Im letztgenannten Fall droht dem Hinweisgeber sogar ein Bußgeld und er ist zu Schadenersatz verpflichtet.

Für eine Meldung sollen dem Hinweisgeber zwei Meldewege zur Verfügung gestellt werden, nämlich ein externer über das Bundesministerium der Justiz und ein interner, den der Arbeitgeber bereitstellen muss. Der interne Meldeweg soll möglichst eine anonyme, zumindest aber eine vertrauliche Meldung ermöglichen und den Arbeitgeber in die Lage versetzen, direkt mit dem Hinweisgeber Kontakt aufnehmen zu können. Der Arbeitgeber muss innerhalb von sieben Tagen eine Mitteilung über den Eingang an den Hinweisgeber machen und, falls die Meldung Handlungsbedarf rechtfertigt, über die ergriffene Maßnahme unterrichten. Dafür hat der Arbeitgeber eine Meldestelle einzurichten, und zwar so, dass sie entsprechende Entscheidungskompetenzen hat. Private Arbeitgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten müssen ihre internen Meldestellen erst ab dem 17 Dezember 2023 einrichten, Arbeitgeber mit 250 oder mehr Beschäftigten müssen diese Verpflichtung bereits bis zum Inkrafttreten Anfang Juli 2023 umsetzen. Arbeitgeber mit weniger als 50 Mitarbeitern brauchen keine Meldestelle zu errichten.

Wichtig ist, dass der Hinweisgeberschutz für alle Arbeitgeber gilt, denn wenn dieser aufgrund der Mitarbeiterzahl keine interne Meldestelle einrichten musste, steht den Mitarbeitern dennoch immer der Informationsweg über die externe Meldestelle offen. Wichtig für alle Arbeitgeber ist darüber hinaus auch, dass eine Veröffentlichung über Social Media-Systeme durch den Hinweisgeber unter das Hinweisgeberschutzgesetz fällt, wenn die Meldung trotz Relevanz nicht behandelt wurde.

 

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